200 Euro Einmalzahlung für Studierende
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Ihr wollt 200 Euro? Ihr kriegt 200 Euro - auch ohne Oprah! Der Bundestag hat das Gesetz des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Einmalzahlung (Energiepreispauschale) für Studierende beschlossen. Mit dieser Zahlung sollen junge Menschen in Ausbildung entlastet werden - also wir. Denn gerade für uns Studis sind die gestiegenen Kosten für Heizung, Strom und Lebensmittel eine große Belastung für den Geldbeutel.
Alle Studis, die zum 1.12.2022 an einer Universität eingeschrieben sind, haben Anspruch auf diese Einmalzahlung. Geht auf einmalzahlung200.de/eppsg-de und beantragt dort die 200 Euro.
Alle Informationen findet ihr auch auf der Seite des Bundesministerium für Bildung und Forschung
Hier eine kurze Anleitung wie ihr möglichst wenig Daten in eurem Antrag abgebt
- Erstellt euer BundID-Konto hier. Wählt beim Erstellen die Option: Registrieren mit Benutzername und Passwort
- Die PIN: Schau auf ZEuS nach dem Zugangscode bzw. -schlüssel über ein Portlet auf der Startseite. Die genauen Schritte über ZEuS findet ihr hier.
- Ab dem 15. März könnt ihr euren Antrag auf einmalzahlung200.de stellen. Ihr könnt bis zum 30. September euren Antrag stellen.
Quelle: fzs (freier zusammenschluss von student*innenschaften)
Fragen und Antworten zur Einmalzahlung
Erhalten alle Studierende die Einmalzahlung?
Ja. Alle Studierenden, die zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, können die Einmalzahlung beantragen. Dazu zählen auch Promotionsstudierende, Studierende in einem dualen Studium, Teilzeitstudierende oder Studierende in einem Urlaubssemester. Nicht antragsberechtigt sind Gasthörerinnen und Gasthörer.
Wo kann ich die Einmalzahlung beantragen?
Detaillierte Informationen darüber, wie die Einmalzahlung beantragt werden kann, gibt es auf: www.einmalzahlung200.de/eppsg-de
Bekommt man die 200 Euro automatisch, wenn man BAföG bezieht?
Nein, die Einmalzahlung wird nicht automatisch ausgezahlt. Auch BAföG-Empfänger*innen müssen sie beantragen.
Bekomme ich die 200 Euro, auch wenn ich nicht mehr immatrikuliert bin?
Nur wer zum Stichtag 01.12.2022 immatrikuliert oder an einer Ausbildungsstätte angemeldet war, kann die Einmalzahlung erhalten. Wenn deine Exmatrikulation nach dem Stichtag stattfand, hast du Anspruch auf die Einmalzahlung.
Bekommen auch erwerbstätige Studis die Einmalzahlung, wenn sie schon die 300 Euro Energiepauschale bekommen haben?
Ja. Anspruch haben alle Studierenden, die zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind.
Wohin wendet man sich, wenn es Probleme gibt?
Wenn du konkrete Fragen zur Antragsstellung hast, kannst du dich an die folgende Info-Hotline wenden: 0800 2623 003. Du erreichst die Hotline dienstags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und am Freitag 8 bis 12 Uhr.
Wann wird das Geld ausgezahlt?
Das Gesetz ist zum 21. Dezember 2022 in Kraft getreten. Die Auszahlung soll schnellstmöglich starten.
Wird die Einmalzahlung besteuert?
Die Einmalzahlung wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein. Sie soll darüber hinaus keine Berücksichtigung bei der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe finden und unpfändbar sein.
Haben ausländische Studierende auch einen Anspruch auf die 200 Euro?
Ja. Ausländische Studierende können die Einmalzahlung beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum 1. Dezember 2022 in Deutschland hatten und zu diesem Zeitpunkt an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren. Ausreichend für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist die für einen einsemestrigen Studien- oder Schulaufenthalt übliche Aufenthaltsdauer.
Was genau bedeuten Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort?
Wohnsitz bedeutet, dass jemand eine Wohnung innehat, die er oder sie erkennbar beibehalten und benutzen wird. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Aufenthaltsort, wo man sich nicht nur vorübergehend aufhält.
Die Einmalzahlung von 200 Euro darfst du auch beantragen, wenn du einen auf maximal zwei Semester begrenzten Studienaufenthalt / Praktikumsaufenthalt im Ausland durchführst und parallel noch bei der Ausbildungsstätte im Inland immatrikuliert / angemeldet bist, weil davon auszugehen ist, dass du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht aufgegeben hast. Auch wenn du an deiner Ausbildungsstätte im Inland beurlaubt bist, steht das der Einmalzahlung nicht entgegen.
Anders ist es, wenn du an einer deutschen Ausbildungsstätte immatrikuliert / angemeldet bist, aber im Ausland wohnst und deine Ausbildung als Grenzgänger durchführst. Dann bist du nicht antragsberechtigt, da dein gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland liegt. Ausnahme: Du übernachtest regelmäßig am Ausbildungsort im Inland und fährst nur am Wochenende bzw. an Feiertagen und in den Semesterferien/Schulferien zu deiner Wohnung im Ausland, dann gilt der inländische Ausbildungsort als ein gewöhnlicher Aufenthalt.
Können Studierende die Einmalzahlung beantragen, obwohl sie sich in einem Auslandssemester/praktikum befinden?
Wenn du gerade ein Semester oder ein Praktikum im Ausland absolvierst und weiterhin an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet oder immatrikuliert bist (z. B. im Urlaubssemester), steht dies dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht entgegen. Auch wenn du einen auf maximal zwei Semester begrenzten Studienaufenthalt / Praktikumsaufenthalt im Ausland durchführst und parallel noch bei deiner Ausbildungsstätte im Inland immatrikuliert / angemeldet bist, besteht ein Anspruch auf die Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro, da davon auszugehen ist, dass dein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt weiter in Deutschland besteht. Auch eine Beurlaubung an deiner Ausbildungsstätte im Inland bedeutet nicht, dass du keine Einmalzahlung beantragen kannst.
Haben auch Studierende, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, aber im Ausland wohnen Anspruch auf die 200 Euro?
Nein. Wenn du an einer deutschen Ausbildungsstätte immatrikuliert oder angemeldet bist, aber im Ausland wohnst und deine Ausbildung als Grenzgänger durchführst, bist du nicht berechtigt die Einmalzahlung zu beantragen, da dein gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland liegt. Es sei denn, du übernachtest regelmäßig am Ort der Ausbildung im Inland und fährst nur am Wochenende, an Feiertagen und in den Schulferien/Semesterferien zu deiner Wohnung im Ausland, dann hast du am inländischen Ausbildungsort einen gewöhnlichen Aufenthalt.
Haben Studierende, die in Deutschland wohnen, aber an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind Anspruch auf die 200 Euro?
Nein. Wenn du ausschließlich an einer ausländischen Ausbildungsstätte immatrikuliert bist, bist du nicht antragsberechtigt.
Gibt es weitere Entlastungen für junge Menschen?
Ja. Neben der Einmalzahlung entlastet das Bundesministerium für Bildung und Forschung junge Menschen z. B. durch die BAföG-Reform, die Energiepreispauschale und Zuschüsse zu den Heizkosten. Mehr dazu findest du hier: Energiekrise und Inflation - Entlastung für Studierende.